Statuten gemäss Gründungsversammlung
vom 29. Juli 2026
Präambel
In Bern fehlt ein unabhängiger, interdisziplinärer Kulturort, an dem Fragen rund um das jüdische Leben sowie universale und demokratische Werte kontinuierlich thematisiert und ausgelotet werden. Diese Lücke will der Kulturverein Tayelet70 schliessen. Die Veranstaltungsreihe «Café Maidon» bildet den ersten Schritt zur Schaffung eines solchen Ortes – eines Zentrums des Dialogs und der künstlerischen Auseinandersetzung für eine breitere interessierte Öffentlichkeit.
Der Verein nimmt seinen Namen vom hebräischen Wort Tayelet (Promenade) sowie von den siebzig Sprachen, in denen die Offenbarung der Zehn Gebote zugleich verständlich wurde: siebzig Stimmen, gleiche Wertebasis, ein Ort. Was die Tayelet für Tel Aviv, ist die Aare für Bern – ein Ort, an dem sich die Stadt trifft, ohne Unterschied. Diesen Geist trägt der Verein in sein Kulturprogramm: universal, jüdisch, demokratisch, vielstimmig, inklusiv und weltoffen.
Der Kulturverein Tayelet70 verbindet vielfältige Perspektiven über Generationen und Herkünfte hinweg; universales Denken und Aufklärung stellt er einseitigen Verkürzungen gegenüber und integriert nahöstliche, feministische und intersektionale Stimmen vielschichtig. Er stösst internationale Dialoge an und verbindet Geschichten aus Bern mit der Gegenwart.
Der Kulturverein Tayelet70
• bietet u. a. mit dem mobilen «Café Maidon» eine Bühne für künstlerische Vielfalt, besonders im Bereich jüdischer Kultur;
• macht jüdisches Leben, Geschichte und Gegenwart in Bern sichtbar und setzt sich gegen Antisemitismus und die Verdrängung jüdischer Kultur aus dem öffentlichen Raum ein;
• thematisiert Entwicklungen, welche eine weltoffene Gesellschaft untergraben;
• fördert kritische Debatten über Demokratie, Diskriminierung und Extremismus;
• solidarisiert sich mit anderen Gruppen, die von Ausgrenzung betroffen sind;
• strebt Kooperationen und Projekte mit Organen, Institutionen und Personen an, die kulturelle Vielfalt und Inklusion aus universaler und demokratischer Sicht mit Leben füllen.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Kulturverein Tayelet70 besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, zunächst mit Veranstaltungen wie «Café Maidon» Gespräche und Austausch rund um jüdisches Leben sowie universale und demokratische Werte zu fördern – jüdisch, demokratisch, universal, vielstimmig, inklusiv und weltoffen. Die Anlässe finden vor allem in der Stadt Bern statt, über mobile und digitale Veranstaltungsformen bleiben sie jedoch örtlich flexibel. Zugleich verfolgt der Verein das Ziel, in Bern einen entsprechenden Kulturort und Treffpunkt zu schaffen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Tätigkeit
Diesen Zweck sucht der Verein insbesondere zu erreichen durch:
1. Initiierung und Umsetzung von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten und Interaktionen
2. Die Einrichtung eines zweckdienlichen Kulturortes und Treffpunkts in der Stadt Bern.
3. Die Beschaffung finanzieller Mittel für den Zweck
4. Die Zusammenarbeit mit jüdischen wie nichtjüdischen Partnerinstitutionen, die ein mit dem Hauptzweck des Kulturvereins Tayelet70 vereinbares Ziel anstreben.
Art. 4 Mitgliedschaft
Der Kulturverein Tayelet70 setzt sich zusammen aus:
1. Einzel- und Paarmitgliedern
2. Kollektivmitgliedern
3. Gönnermitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
Art. 5 Einzel-, Paare- und Kollektivmitglieder
Einzel-, Paar- bzw. Kollektivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und Statuten des Kulturvereins Tayelet70 unterstützt.
Art. 6 Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch einen Gönnerbeitrag die Ziele des Kulturvereins Tayelet70 unterstützt.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.
Art. 8 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein kann auch Spenden und Legate entgegennehmen.
Art. 9 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Art. 10 Austritt / Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 11 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Art. 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand hat auch die Kompetenz, ausserordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss zwei Wochen im Voraus erfolgen und Ort, Zeit und Traktanden enthalten.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, legt Budget und Mitgliederbeiträge fest, genehmigt Jahresbericht und Rechnung und kann die Auflösung des Vereins beschliessen.
Art. 13 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt beim Vorstand. Dieser hat alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er stellt das Bindemitglied zwischen dem Verein und anderen Personen oder Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung dar.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des/der von der Vereinsversammlung ad personam zu wählenden Präsidenten/Präsidentin, selbst.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zwei Mal zusammen. Er konstituiert sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin, ihrer/seiner Stellvertretung und ein bis fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus den eigenen Reihen einen Kassier und Aktuar.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Über die Entschädigung für Leistungen der Mitglieder des Vorstands und andere Mitglieder entscheidet das Präsidium.
Art. 14 Haftung und Vermögen
Die Mittel des Vereins stammen aus den Beiträgen der Mitglieder, den Einnahmen der Veranstaltungen und den Zuwendungen für den Verein zur Unterstützung seines Zwecks. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29. Juli 2026 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft.